Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen

Sehr geehrter Kunde,
wir danken Ihnen, dass Sie sich entschlossen haben, Ihre Reise bei Motorrad Abenteuer Reisen ( MAR ) zu buchen. Wir sichern Ihnen unsere höchste Aufmerksamkeit und Erfahrung zu, um Ihnen einen Urlaub nach Ihren Vorstellungen zu ermöglichen.

Zu jeder Reise (Vertragsabschluss) gehören rechtliche Vereinbarungen, diese sind nachfolgend in unseren Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen sowie Zusatzbedingungen aufgeführt.

Bitte nehmen Sie alle nachstehenden Bedingungen vor Abschluss des Vertrages zur Kenntnis, mit Eingang Ihrer Buchung bzw. Ihrer Unterschrift setzen wir sie als gelesen und anerkannt voraus. Für vermittelte Fremdleistungen anderer Anbieter/Veranstalter gelten ergänzend deren Geschäftsbedingungen, ausgenommen M.A.R. gibt davon abweichende Bedingungen vor.

1. Anmeldung

Durch die Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter M.A.R. (Motorrad Abenteuer Reisen) den Abschluss eines Vertrages an. Die Anmeldung kann nur schriftlich (auch durch Fax oder E-Mail) erfolgen. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung von M.A.R. zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist M.A.R. 10 Tage an sein neues Angebot gebunden.

2. Anzahlung/Zahlung

Nach Vertragsabschluß (Zugang der Bestätigung) ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, maximal 200,- EUR sofort zu leisten. Der Kunde erhält einen Sicherungsschein im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB. Die Restzahlung muss spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn bei M.A.R. eingegangen sein.

3. Leistungen und Preise

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Ausschreibung auf der Webseite. Sonstige allgemeine Informationen gelten nicht als Vertragsbestandteile.
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von M.A.R. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. M.A.R. behält sich vor, aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse die Fahrroute zu ändern.

4. Rücktritt/Umbuchung durch den Kunden

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen:
Bei Rücktritt
bis zum 22. Tag 20 %
bis zum 15. Tag 50 %
bis zum 07. Tag 70 %
bis 02 Tage 80 %
ab 01 Tag vor Reisebeginn und bei Nichterscheinen sowie bei Ausschluss von der Reise wegen fehlender Dokumente 95% des Reisepreises.

Der Reiseteilnehmer hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesenlich niedriger als die Pauschale ist. Ferner sind in jedem Falle die Kosten von Karten für Konzerte, Theater und sonstige Events vom Reisenden in voller Höhe zu tragen. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die dem Reisenden im Einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist. Umbuchungswünsche des Reisenden hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen werden bis einschließlich 36. Tag vor Reisebeginn, sofern sie durchführbar sind, gegen Erstattung der dadurch entstandenen Kosten, mindestens in Höhe von 50,00 Euro pro Person berücksichtigt. Spätere Umbuchungswünsche des Reisenden können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die durch den Eintritt Dritter entstehenden Mehrkosten zu verlangen, die in jedem Falle wenigstens in Höhe von 50,00 Euro geltend gemacht werden. Bei Flugreisen kann gemäß der Regelung der jeweiligen Fluggesellschaft eine entsprechende Änderungsgebühr verlangt werden. Der Reisende und der Dritte haften als Gesamtschuldner dem Reiseveranstalter für Reisepreis und Mehrkosten.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

M.A.R. kann bis 4 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn:
a) die ausgeschriebene Mindesteilnehmerzahl 5 TN. für die entsprechende Reise nicht erreicht wird.
b) sich herausstellt, dass der Kunde den Erfordernissen der Reise gesundheitlich nicht entspricht.
M.A.R. kann die Reise abbrechen, wenn
c) der Reiseleiter/Tourguide wegen Erkrankung oder Verletzung ausfällt und keine Ersatzperson von M.A.R. gestellt werden kann. Der Teilnehmer erhält in diesem Fall den anteiligen Reisepreis für die noch verbleibenden Tage rückerstattet.
d) Witterungseinflüsse oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, welche die Durchführung der Reise unmöglich machen.
e) Änderungen des Reiseablaufes sind dem Veranstalter unter besonderen Bedingungen vorbehalten.

Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt:
Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare, von außen kommende nicht beherrschbare Umstände (höhere Gewalt) z.B. Krieg, innere Unruhen, Streik, Epidemien, hoheitliche Anordnungen wie z.B. Entzug der Landesrechte, Naturkatastrophen oder andere gleichgewichtige Vorfälle sind der Reiseveranstalter wie auch der Reisende zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

5a. Erhöhtes Risiko

Dem Tourteilnehmer ist bewusst, dass Reisen auf dem Motorrad neben den normalen Gefahren und Risiken einer Reise und der Teilnahme am Straßenverkehr zusätzliche Gefahren und Risiken anhaften. Dies sind, jedoch nicht ausschließlich, ungewohnt hohe physische Belastung, plötzlich auftretende extreme Wetterverhältnisse, Verkehrsregeln sowie Straßenzustände und ein Verhalten von anderen Verkehrsteilnehmern welche nicht immer mit denen des Heimatlandes zu vergleichen sind. Einige Touren führen auch durch weniger entwickelte Länder. Diese Touren bergen zudem Risiken wie, jedoch nicht ausschließlich, teilweise große Entfernung zu nächsten adäquaten medizinischen Versorgung, auftretende Schwierigkeiten beim Transport im Falle von Krankheit oder eines Unfalls usw. Der Tourteilnehmer ist sich der Konsequenzen aus solchen Risiken voll bewusst und akzeptiert diese vorbehaltlos durch seine Tourbuchung.

5b. Wetterbedingungen

MAR ist bemüht, die Tourtermine so zu legen, dass die Wetterbedingungen für eine Motorradtour im jeweiligen Tourgebiet möglichst günstig sind. MAR trägt für eventuell eintretende Schlechtwetterbedingungen keine Verantwortung, insofern hat der Teilnehmer keinerlei Anspruch auf Erstattung des Tour- und Mietpreises.

6. Haftung

MAR ist verantwortlich und haftbar für sorgfältige Reisevorbereitungen, Auswahl und Überwachung von Leistungsträgern (Hotels, Fährverbindungen etc.), Erbringung der vereinbarten Leistungen entsprechend der Ortsüblichkeit sowie eine zutreffende Reisebeschreibung. Darüber hinaus haftet MAR nicht, insbesondere bei Verkehrsunfällen. Jeder Tourteilnehmer ist für seine Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich und haftbar, auch dann, wenn er dem Tourguide folgt. Darüber hinaus erklärt sich jeder Teilnehmer damit einverstanden, dass Inhaber, Organisatoren und Vertreter von MAR nicht für seine persönliche Sicherheit verantwortlich sind und weder einzeln noch gemeinsam für Vorfälle in Verbindung mit der Durchführung oder seiner Teilnahme an der Tour haften, die zu Verletzungen, Tod oder Schaden an seinem Eigentum, seiner Familie, seinen Erben oder Rechtsnachfolgern führen.
Die Haftung von MAR als Reiseveranstalter und Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Tourpreises beschränkt. Eine Haftung für Verspätung ist ausgeschlossen.

7. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichten Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich M.A.R. mitzuteilen. Unterlässt er es schuldhaft die Mängel anzuzeigen, so ist der Anspruch auf eine Minderung nicht gegeben. Eventuelle Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Reiseende an M.A.R. zu richten.

8. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. M.A.R. wird den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen seiner Möglichkeiten über die wichtigsten Bestimmungen informieren.

9. Allgemeines

Es gilt als Abreisedatum in Deutschland etc. immer das angegebene Datum in unserem Tourangebot. Somit gilt das Datum des darauffolgenden Tages als tatsächlicher Reisebeginn in dem jeweiligen Land. Das angegebene Enddatum der Reise ist wieder die Ankunft in Deutschland bzw. Oesterreich oder Schweiz.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gleiches gilt für die Reise- und Geschäftsbedingungen. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde für sich und alle, in der Anmeldung aufgeführten Begleitpersonen diese Bestimmungen und den Inhalt der Reiseanmeldung verbindlich an. Der Reiseveranstalter behält sich die Korrektur von Druck- und Rechenfehlern vor.

Bei den Reisen werden von der Reisegruppe die Kosten für die Verpflegung und das Benzin aus einer Sammelkasse bezahlt. Das Benzin wird für alle benutzten Fahrzeuge inkl. Begleitfahrzeug aus der Tourkasse beglichen. Die Kasse wird von einem gewählten oder freiwilligen Teilnehmer verwaltet.

10. Haftungsverzichtserklärung

MAR ist verantwortlich und haftbar für sorgfältige Reisevorbereitungen, Auswahl und Überwachung von Leistungsträgern (Hotels, Fährverbindungen etc.), Erbringung der vereinbarten Leistungen entsprechend der Ortsüblichkeit sowie eine zutreffende Reisebeschreibung. Darüber hinaus haftet MAR nicht, insbesondere bei Verkehrsunfällen. Jeder Tourteilnehmer ist für seine Fahrweise und Streckenwahl selbst verantwortlich und haftbar, auch dann, wenn er dem Tourguide folgt. Darüber hinaus erklärt sich jeder Teilnehmer damit einverstanden, dass Inhaber, Organisatoren und Vertreter von MAR nicht für seine persönliche Sicherheit verantwortlich sind und weder einzeln noch gemeinsam für Vorfälle in Verbindung mit der Durchführung oder seiner Teilnahme an der Tour haften, die zu Verletzungen, Tod oder Schaden an seinem Eigentum, seiner Familie, seinen Erben oder Rechtsnachfolgern führen.

Die Haftung von MAR als Reiseveranstalter und Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Tourpreises beschränkt. Eine Haftung für Verspätung ist ausgeschlossen. Es ist mir bekannt, dass der Veranstalter auch nicht für das Fehlverhalten anderer Gruppenteilnehmer haftet. Ich verpflichte mich, die geltenden Verkehrsregeln der einzelnen Länder zu beachten, die Regeln der Gruppenreise einzuhalten und weder Mensch noch Natur durch mein Verhalten oder die Beschaffenheit meines Fahrzeugs zu beschädigen. Ich bin grundsätzlich gesund, erfülle die Anforderungen, die die Tour an mich stellt und verfüge über einen gültigen Führerschein. Für das Tragen ausreichender Schutzkleidung bin ich selbst verantwortlich.

Auf Grund sich immer wieder veraendernder Gesetze kann es zur Schließung von Grenzuebergaengen in Thailand, Laos oder von Laos nach Vietnam kommen. Da MAR keinen Einfluss auf diese Situationen hat ist MAR nicht haftbar. Es wird aber vor Ort eine entsprechende Lösung getroffen werden und eine Alternative angeboten werden. Dieser Fall ist allerdings in 32 Jahren erst 2x eingetroffen.

11. Sicherheit

Bei Störung des Tourenablaufes oder bei nicht beachten der Anweisungen des jeweiligen deutschen Tourleiters, trotz vorheriger Abmahnung, kann der Vertrag unter Entbindung aller weiteren Verpflichtungen sofort vom Veranstalter aufgelöst werden. Ansprüche aus dieser Kündigung hat der Teilnehmer daraus nicht. Sollte, bedingt durch politische Veränderungen, Unfälle oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse eine Reiseänderung stattfinden, ist der Veranstalter nicht haftbar zu machen.

Alkoholkonsum ist während der Fahrtzeit nicht erlaubt. Erscheint der Reiseteilnehmer morgens zum Antritt der Reise im alkoholisierten Zustand, so ist der Tourleiter verpflichtet, den Teilnehmer nicht zu der Tagesetappe aus Sicherheitsgründen zuzulassen.

Die Teilnehmer sind nicht berechtigt Reparaturarbeiten auf eigene Initiative durchzuführen. Schäden, die daraus entstehen, gehen zu Lasten des Teilnehmers und können von der Kaution abgezogen werden.

12. Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind nach thailändischem Recht versichert. Der Teilnehmer haftet nicht bei Schäden am Motor und Getriebe, es sei denn, er handelt fahrlässig. Der Teilnehmer haftet für die Schäden durch Sturz oder verursachten Unfall bis zu einer Höhe von maximal 400 Euro pro genutztem Fahrzeug. Der Schaden muss entweder vor Ort oder spätestens bis 6 Wochen nach Beendigung der Reise erfolgt sein. MAR kann eine Kaution in Höhe von 400 Euro je genutztes Fahrzeug vom Reiseteilnehmer verlangen.

Werden z.B. in Laos oder Vietnam auch zusätzlich Fremdfahrzeuge angemietet so haftet der T.N. für Schäden die durch Sturz oder Diebstahl entstehen können. Motor und Getriebeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. M.A.R. empfiehlt daher eine geeignetes Schloss mit zu bringen ( Allerdings ist noch nie so ein Fall aufgetreten).

Motorrad Abenteuer Reisen empfiehlt den Abschluss einer Zusatzversicherung in Deutschland.

13. Schäden und Ausfälle

Der Teilnehmer verpflichtet sich sein Fahrzeug schonend zu behandeln und zu seinem Zweck entsprechend zu nutzen. Sollte das Fahrzeug eines Teilnehmers während der Tour einen Betriebsschaden erleiden, der vor Ort mangels Werkstätten etc. nicht behoben werden kann, so entstehen für den Reisenden daraus keine Ansprüche auf Rückerstattung seines ganzen oder teilweisen Reisepreises. Ausgefallene Fahrzeuge werden von dem Veranstalter schnellstens wieder repariert und zum Einsatz gebracht. Die allgemein notwendigen Ersatzteile werden in der Regel mitgeführt.

Dieses gilt auch für das Begleitfahrzeug. Sollte das Begleitfahrzeug einen Schaden durch Unfall oder einen technischen Fehler ausfallen, muss es im Rahmen der Möglichkeiten von der Reiseleitung schnellst möglich wieder in Stand gesetzt werden. (Es sei denn, es handelt sich um einen Totalschaden.) Sollte dadurch eine Routenänderung und diverse Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, ensteht dadurch für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf Rückerstattung seines ganzen oder teilweise Reisepreises.

Werden von dem Reisenden selbstgemietete Fahrzeuge auf die Tour mitgebracht, so haftet der Reisende für die angemieteten Fahrzeuge.

Wird ein Fahrzeug durch Unfall beschädigt und der Fahrer fällt durch Verletzung aus muss das Fahrzeug in das Land (Ausgangsort) wo gestartet wurde zurück geführt werden (Laos, Vietnam). Die daraus entstehenden kompletten  Transportkosten trägt der Teilnehmer des jeweiligen Motorrades.

14. Versicherungen

Unsere Fahrzeuge sind nach thailändischem Recht Haftpflicht versichert. Diese Versicherung sichert aber nur Personenschäden ab.

15. Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

Stand: 10.2011